Beschluss: Einstimmig zugestimmt

Die im Bebauungsplan Nr. 63 „Westlich der Holdorfer Straße“ ausgewiesenen Straßenflächen (Flurstücke 300, 302 und 304 in Flur 20 der Gemarkung Neuenkirchen) werden gemäß § 6 NStrG für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraßen gewidmet.

 

Der im Bebauungsplan Nr. 63 „Westlich der Holdorfer Straße“ ausgewiesene Fuß- und Radweg (Flurstück 299 in Flur 20 der Gemarkung Neuenkirchen) wird gemäß § 6 NStrG für den öffentlichen Verkehr als Fuß- und Radweg gewidmet.