Die im Bebauungsplan Nr. 63 „Westlich der Holdorfer Straße“
ausgewiesenen Straßenflächen (Flurstücke 300, 302 und 304 in Flur 20 der
Gemarkung Neuenkirchen) werden gemäß § 6 NStrG für den öffentlichen Verkehr als
Gemeindestraßen gewidmet.
Der im Bebauungsplan Nr. 63 „Westlich der Holdorfer Straße“
ausgewiesene Fuß- und Radweg (Flurstück 299 in Flur 20 der Gemarkung
Neuenkirchen) wird gemäß § 6 NStrG für den öffentlichen Verkehr als Fuß- und Radweg gewidmet.