Beschluss: mehrheitlich zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 4

Das Verfahren zur Einziehung eines Teilstückes des Gemeindeweges Nr. 103 zwischen den Gemeindewegen Nr. 97 (Hörster Wall) und Nr. 101 in Hörsten wird gemäß § 8 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) eingeleitet. Es handelt sich um eine Teilfläche des Flurstückes 40 in Flur 16 der Gemarkung Hörsten. Nach Abschluss des Verfahrens nach dem Nds. Straßengesetz ist die Einziehung durchzuführen.