Beschluss: Einstimmig zugestimmt

Gemeindestraße

Die im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 70 „Westlich der Holdorfer Straße II“ ausgewiesene Straßenverkehrsfläche (Flurstücke 321 und 330 in Flur 20 der Gemarkung Neuenkirchen) wird gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet.

 

Fuß- und Radweg

Der im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 70 „Westlich der Holdorfer Straße II“ ausgewiesene Fuß- und Radweg (Flurstücke 264/3 und 327 in Flur 20 der Gemarkung Neuenkirchen) wird gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz für den öffentlichen Verkehr als Fuß- und Radweg gewidmet.