Gemeindestraße
Die im Bereich des
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 70 „Westlich der Holdorfer Straße II“
ausgewiesene Straßenverkehrsfläche (Flurstücke 321 und 330 in Flur 20 der
Gemarkung Neuenkirchen) wird gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz für den
öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet.
Fuß- und Radweg
Der im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 70
„Westlich der Holdorfer Straße II“ ausgewiesene Fuß- und Radweg (Flurstücke
264/3 und 327 in Flur 20 der Gemarkung Neuenkirchen) wird gemäß § 6
Niedersächsisches Straßengesetz für den öffentlichen Verkehr als Fuß- und
Radweg gewidmet.