Beschluss: Einstimmig zugestimmt

Die im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 63 „Westlich der Holdorfer Straße“ ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche (Teilstück des Flurstücks 335 in Flur 20 der Gemarkung Neuenkirchen) wird gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet.