Die im Bereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes Nr. 63 „Westlich der Holdorfer Straße“ ausgewiesenen
Straßenverkehrsfläche (Teilstück des Flurstücks 335 in Flur 20 der Gemarkung
Neuenkirchen) wird gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz für den
öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet.