Das Verfahren
zur Einziehung der Gemeindewege Nr. 135, 139 und eines Teilstückes des
Gemeindeweges Nr. 85 im Niedersachsenpark wird gemäß § 8 Niedersächsisches
Straßengesetz (NStrG) eingeleitet. Nach Abschluss des Verfahrens ist die
Einziehung durchzuführen.