Die Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 Kommunalhaushalts- und –
kassenverordnung (KomHVKO) für Investitionen von erheblicher finanzieller
Bedeutung wird ab dem 01.01.2018 auf 1.000.000 EUR festgelegt.
Die Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 Kommunalhaushalts- und –
kassenverordnung (KomHVKO) für Investitionen von erheblicher finanzieller
Bedeutung wird ab dem 01.01.2018 auf 1.000.000 EUR festgelegt.