Beschluss: Einstimmig zugestimmt

Gemeindestraßen

Die im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 63 „Westlich der Holdorfer Straße“ festgesetzten Verkehrsflächen (Flurstücke 300, 302, 303 und 304 in Flur 20 der Gemarkung Neuenkirchen) werden gemäß § 6 NStrG für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraßen gewidmet.

 

Fuß- und Radweg

Der im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 63 „Westlich der Holdorfer Straße“ ausgewiesene Fuß- und Radweg (Flurstück 299 in Flur 20 der Gemarkung Neuenkirchen) wird gemäß § 6 NStrG für den öffentlichen Verkehr als Fuß- und Radweg gewidmet.