Gemeindestraßen
Die im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 63 „Westlich
der Holdorfer Straße“ festgesetzten Verkehrsflächen (Flurstücke 300, 302, 303
und 304 in Flur 20 der Gemarkung Neuenkirchen) werden gemäß § 6 NStrG für den
öffentlichen Verkehr als Gemeindestraßen gewidmet.
Fuß- und Radweg
Der im Bereich
des Bebauungsplanes Nr. 63 „Westlich der Holdorfer Straße“ ausgewiesene Fuß- und
Radweg (Flurstück 299 in Flur 20 der Gemarkung Neuenkirchen) wird gemäß § 6
NStrG für den öffentlichen Verkehr als Fuß- und Radweg gewidmet.