Beschluss: Einstimmig zugestimmt

1.      Bei der Mehrauszahlung handelt es sich nicht um einen erheblichen Betrag im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 NkomVG.

2.      Der überplanmäßigen Auszahlung in Höhe von 450.000 EUR bei der Position I1.000068.500 wird zugestimmt. Die Deckung erfolgt entsprechend der Zusammenstellung der Vorlage.