1. Bei
der Mehrauszahlung handelt es sich nicht um einen erheblichen Betrag im
Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 NkomVG.
2. Der
überplanmäßigen Auszahlung in Höhe von 450.000 EUR bei der Position
I1.000068.500 wird zugestimmt. Die Deckung erfolgt entsprechend der
Zusammenstellung der Vorlage.