Die Gemeinde
Neuenkirchen-Vörden sieht gem. § 179 Abs. 1 NKomVG davon ab,
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für die
Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 einen konsolidierten Gesamtabschluss
nach § 128 Abs. 4 aufzustellen und
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für die
Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 dem
Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen.