Beschluss: Einstimmig zugestimmt

Die Gemeinde Neuenkirchen-Vörden sieht gem. § 179 Abs. 1 NKomVG davon ab,

-        für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 einen konsolidierten Gesamtabschluss nach § 128 Abs. 4 aufzustellen und

-        für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen.