Die Aufstellung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
41 „Im Bornhorn“ wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Öffentlichkeit
und die Träger öffentlicher Belange sind möglichst frühzeitig über die
beabsichtigte Planung zu unterrichten.