Das Verfahren zur Einziehung
einer Teillänge des Gemeindeweges Nr. 123 in Hörsten wird gemäß § 8
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) eingeleitet. Nach Abschluss des
Verfahrens wird die Einziehung durchgeführt.
Das Verfahren zur Einziehung
einer Teillänge des Gemeindeweges Nr. 123 in Hörsten wird gemäß § 8
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) eingeleitet. Nach Abschluss des
Verfahrens wird die Einziehung durchgeführt.