Für die Aufhebung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 41 „Im Bornhorn“ wird die öffentliche Auslegung gemäß §
3 Abs. 2 BauGB unter gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Für die Aufhebung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 41 „Im Bornhorn“ wird die öffentliche Auslegung gemäß §
3 Abs. 2 BauGB unter gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange beschlossen.