Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 NBKAG wird bei der Aufstellung der
Jahresabschlüsse für die Jahre 2021 und 2022 davon abgesehen, den Anhang nach §
128 Abs. 2 Nr. 4 des NKomVG zu erstellen.
Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 NBKAG wird bei der Aufstellung der
Jahresabschlüsse für die Jahre 2021 und 2022 davon abgesehen, den Anhang nach §
128 Abs. 2 Nr. 4 des NKomVG zu erstellen.